Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 140/2015

Typ

Vertrag – Chile

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

09.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Grundsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
      (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Chile: die Einkommensteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz erhoben wird, „Ley sobre Impuesto a la Renta“ (im Folgenden als „chilenische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art und für Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175305

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