Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei als Verschlusssachen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung im Bereich des gegenseitigen Schutzes von Verschlusssachen zu schaffen, die auf jede Form der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die den Austausch oder die Herstellung von Verschlusssachen mit sich bringt, Anwendung findet,
sind wie folgt übereingekommen: