Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) § 0

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 218/2014

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.12.2013

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
StF: BGBl. III Nr. 218/2014

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,

in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei als Verschlusssachen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,

von dem Wunsch geleitet, eine Regelung im Bereich des gegenseitigen Schutzes von Verschlusssachen zu schaffen, die auf jede Form der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die den Austausch oder die Herstellung von Verschlusssachen mit sich bringt, Anwendung findet,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. Mai bzw. 23. Oktober 2014 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166457

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