Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
01.12.2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
StF: BGBl. III Nr. 218/2014
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. Mai bzw. 23. Oktober 2014 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei als Verschlusssachen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung im Bereich des gegenseitigen Schutzes von Verschlusssachen zu schaffen, die auf jede Form der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die den Austausch oder die Herstellung von Verschlusssachen mit sich bringt, Anwendung findet,
sind wie folgt übereingekommen: