Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 218/2014

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 7

Übermittlung von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Verschlusssachen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT und POUFNE/VERTRAULICH dürfen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Information übermittelt, auch mittels der dazu ermächtigten Beförderer übermittelt werden.
  3. Ziffer 3
    Eine persönliche Beförderung ist bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT immer, und bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH in dringenden Fällen, zulässig, wenn Sicherheitserfordernisse gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, erfüllt werden.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können eine andere gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise der Übermittelung von Verschlusssachen vereinbaren.
  5. Ziffer 5
    Die Empfangsstelle bestätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166447

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