Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 7
Übermittlung von Verschlusssachen
1.Ziffer eins
Verschlusssachen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
2.Ziffer 2
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT und POUFNE/VERTRAULICH dürfen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Information übermittelt, auch mittels der dazu ermächtigten Beförderer übermittelt werden.
3.Ziffer 3
Eine persönliche Beförderung ist bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT immer, und bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH in dringenden Fällen, zulässig, wenn Sicherheitserfordernisse gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, erfüllt werden.
4.Ziffer 4
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können eine andere gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise der Übermittelung von Verschlusssachen vereinbaren.
5.Ziffer 5
Die Empfangsstelle bestätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.