Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) Art. 15

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 218/2014

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 15

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden kann, wird sie auf diplomatischem Weg beigelegt.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166455

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