Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Text

Artikel 15

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden kann, wird sie auf diplomatischem Weg beigelegt.