Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
Artikel 15
01.12.2014