Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 218/2014

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 13

Sicherheitsbehörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009025

Dokumentnummer

NOR40166453

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