Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 13
Sicherheitsbehörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.
Im RIS seit
12.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
20009025
Dokumentnummer
NOR40166453