Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
Artikel 13
01.12.2014
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.