Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Text

Artikel 13

Sicherheitsbehörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.