Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR) Art. 1

Kurztitel

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 217/2014

Typ

Vertrag – China VR

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel römisch eins

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20009024

Dokumentnummer

NOR40166437

Navigation im Suchergebnis