Kurztitel

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.11.2014

Text

Artikel römisch eins

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.