Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 10

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Programme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Prävention und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165145

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