(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 212/2018)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2018,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2014 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2014 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz 3, für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte der Republik Österreich
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertragsparteien, die unter eine der folgenden in Artikel 2 Absatz 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen:Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertragsparteien, die unter eine der folgenden in Artikel 2 Absatz 1 Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen:
Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;
Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich:
Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
Steuern vom unbeweglichen Vermögen,
besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauchsteuern,
Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahrzeugen,
Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
Die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbußen.Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbußen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. c des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Republik Österreich bestehen.Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera c, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Republik Österreich bestehen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. d des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf die im Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 lit. a aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken.Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera d, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf die im Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Litera a, aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. f des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens ausschließlich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Bezug auf eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera f, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens ausschließlich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Bezug auf eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Erklärungen der Republik Österreich ANLAGE A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Artikel 2 Absatz 1 lit. a Ziffer i:Artikel 2 Absatz 1 Litera a, Ziffer i:
Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C:Artikel 2 Absatz 1 Litera b, Ziffer iii Unterpunkt C:
ANLAGE B – zuständige Behörde
In Bezug auf die Republik Österreich bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Argentinien, Australien, Belize, Costa Rica, Estland, Ghana, Indien, Irland, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Malta, Neuseeland, Slowakei, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigte Staaten,Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=208&CM=8&DF=20/10/2014&CL=ENG&VL=1Protokoll SEV Nr. 208]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=208&CM=8&DF=20/10/2014&CL=ENG&VL=1Protokoll SEV Nr. 208]:
Albanien, Andorra, Antigua/Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts/Nevis, St. Lucia, St. Vincent/Grenadinen, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (Bermuda), Zypern.
Weiters haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:Weiters haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 29, des Übereinkommens abgegeben:
Australien:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Australien, dass im Hinblick auf Australien das Übereinkommen auf Australien anwendbar ist, mit Ausnahme aller ausländischen Hoheitsgebiete außer:Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Australien, dass im Hinblick auf Australien das Übereinkommen auf Australien anwendbar ist, mit Ausnahme aller ausländischen Hoheitsgebiete außer:
das Territorium Norfolk-Insel;
das Territorium Weihnachtsinsel;
das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;
das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;
das Territorium der Heard und McDonald Inseln; und
das Territorium Korallen-See-Inseln,
jedoch einschließlich aller an die Gebietsgrenzen Australiens angrenzenden Hoheitsgebiete (einschließlich der in dieser Erklärung festgelegten Hoheitsgebiete) im Hinblick auf ein derzeit in Australien in Kraft stehendes, mit internationalem Recht übereinstimmendes Gesetz, ein Gesetz von Australien für die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens oder dessen Untergrunds des Kontinentalsockels.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erklärt, dass das Übereinkommen für sämtliche Teile des Hoheitsgebietes des Königreichs Bahrain gilt, einschließlich des Hoheitsgebietes des Königreichs, des Meeresuntergrunds, der daran angrenzenden Hoheitsgewässer, seines Meeresgrunds, und über die das Königreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Belize:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Belize, dass für Belize das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Belize wie in Tabelle 1 der Verfassung von Belize definiert anwendbar ist, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft, über das Belize im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte oder seine Gerichtsbarkeit ausübt.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Belize, dass für Belize das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Belize wie in Tabelle 1 der Verfassung von Belize definiert anwendbar ist, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft, über das Belize im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte oder seine Gerichtsbarkeit ausübt.
China:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens findet das Übereinkommen, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens findet das Übereinkommen, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.
China hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Art. 30 sowie Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:China hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Artikel 30, sowie Erklärungen gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 9, Absatz 3, auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:
– Erklärung vom 18. Mai 2018 betreffend Macao;
– Erklärung vom 29. Mai 2018 betreffend Hongkong.
Dänemark:
Im Hinblick auf Dänemark findet das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark Anwendung, einschließlich der Hoheitsgewässer von Dänemark sowie anderer Meeresgebiete in dem Ausmaß, dass dieses Gebiet, in Übereinstimmung mit internationalem Recht, gemäß dänischem Recht als Gebiet bezeichnet wurde oder werden wird, in dem Dänemark Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens oder seines Untergrunds sowie der Gewässer über dem Meeresboden sowie im Hinblick auf andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung dieses Gebiets ausübt; der Begriff umfaßt für die Zwecke des Übereinkommens auch die autonomen Gebiete innerhalb des Königreichs Dänemark, Grönland und die Färöer.
Frankreich:
Frankreich hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.Frankreich hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2, des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.
Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Art. 29 Abs. 1, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Art. 73 der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Artikel 29, Absatz eins,, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Artikel 29, Absatz eins,, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Artikel 73, der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.
Irland:
Für die Zwecke von Art. 29 des Übereinkommens ist das Hoheitsgebiet, auf das das Übereinkommen angewendet wird, Irland, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer von Irland, die gemäß der Gesetze von Irland über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Irland im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.Für die Zwecke von Artikel 29, des Übereinkommens ist das Hoheitsgebiet, auf das das Übereinkommen angewendet wird, Irland, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer von Irland, die gemäß der Gesetze von Irland über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Irland im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Island:
Die Regierung von Island erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass im Hinblick auf Island das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Island angewendet wird, einschließlich aller an die Hoheitsgewässer von Island angrenzenden Gebiete, innerhalb der gemäß isländischem Recht sowie im Einklang mit internationalem Recht, Island Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens und dessen Untergrunds ausübt.Die Regierung von Island erklärt gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass im Hinblick auf Island das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Island angewendet wird, einschließlich aller an die Hoheitsgewässer von Island angrenzenden Gebiete, innerhalb der gemäß isländischem Recht sowie im Einklang mit internationalem Recht, Island Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens und dessen Untergrunds ausübt.
Katar:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.
Libanon:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.
Niederlande:
Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert:Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert:
Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs.1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Norwegen:
Im Hinblick auf Norwegen wird das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen angewendet, über die das Königreich Norwegen gemäß norwegischem und internationalem Recht seine Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze ausübt; das Übereinkommen ist auf Svalbard, Jan Mayen oder die norwegischen abhängigen Gebiete („Nebenland“) nicht anzuwenden.
Saudi-Arabien:
Zu Art. 29: Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass das Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi-Arabien ist, einschließlich des Gebietes außerhalb der Hoheitsgewässer, hinsichtlich derer das Königreich Saudi-Arabien aufgrund seiner Gesetze und des Völkerrechts seine Souveränitätsrechte und seine Gerichtsbarkeit über Gewässer, Meeresböden, den Meeresuntergrund und über natürliche Rohstoffe ausübt.Zu Artikel 29 :, Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass das Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi-Arabien ist, einschließlich des Gebietes außerhalb der Hoheitsgewässer, hinsichtlich derer das Königreich Saudi-Arabien aufgrund seiner Gesetze und des Völkerrechts seine Souveränitätsrechte und seine Gerichtsbarkeit über Gewässer, Meeresböden, den Meeresuntergrund und über natürliche Rohstoffe ausübt.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.
Uruguay:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären hiermit, dass mit dem Ausdruck „Vereinigte Arabische Emirate“ das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate, das sich unter seiner Hoheitsgewalt befindet, gemeint ist, sowie das Gebiet außerhalb der Hoheitsgewässer, des Luftraums und der Unterwassergebiete über die die Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, die in ihren Hoheitsgewässern, Meeresboden und Meeresuntergrund zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen aufgrund ihres Rechts und des internationalen Rechts vorgenommen wird, ausüben.
Vereinigte Staaten:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ist das Übereinkommen auf die Vereinigten Staaten von Amerika anzuwenden, einschließlich Puerto Rico, der US-Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, des Commonwealth der Nördlichen Marianen und aller anderen Hoheitsgebiete und Besitzungen.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, ist das Übereinkommen auf die Vereinigten Staaten von Amerika anzuwenden, einschließlich Puerto Rico, der US-Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, des Commonwealth der Nördlichen Marianen und aller anderen Hoheitsgebiete und Besitzungen.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass im Hinblick auf das Vereinigte Königreich das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland angewendet wird, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die gemäß seiner Gesetze betreffend den Kontinentalsockel und im Einklang mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, über die das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze Hoheitsrechte ausübt. Das Übereinkommen ist auf die Kronbesitzungen und die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass im Hinblick auf das Vereinigte Königreich das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland angewendet wird, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die gemäß seiner Gesetze betreffend den Kontinentalsockel und im Einklang mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, über die das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze Hoheitsrechte ausübt. Das Übereinkommen ist auf die Kronbesitzungen und die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs nicht anzuwenden.
Weiters hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung mit Erklärungen und Vorbehalte wie folgt ausgedehnt:
| mit Wirksamkeit vom: |
Montserrat | 1. Oktober 2013 |
Turks- und Caicosinseln | 1. Dezember 2013 |
Caymaninseln | 1. Jänner 2014 |
Anguilla, Gibraltar, Insel Man, Bermuda und Britische Jungferninseln | 1. März 2014 |
Jersey | 1. Juni 2014 |
Guernsey | 1. August 2014 |
| |
Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Art. 6 des Übereinkommens zu schließen:Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zu schließen:
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln.
Bermuda hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie Art. 30 Abs. 1 lit. f zurückgenommen.Bermuda hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Artikel 30, Absatz eins, Litera a,, Artikel 30, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 30, Absatz eins, Litera f, zurückgenommen.
Zypern:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern und umfasst im geographischen Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie alle anderen Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, einschließlich der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche nach den Gesetzen von Zypern und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete benannt wurden oder zukünftig benannt werden können, innerhalb derer Zypern Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern und umfasst im geographischen Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie alle anderen Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, einschließlich der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche nach den Gesetzen von Zypern und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete benannt wurden oder zukünftig benannt werden können, innerhalb derer Zypern Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.