Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.12.2018
39/06 Rechts- und Amtshilfe
(Übersetzung)
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
StF: BGBl. III Nr. 193/2014 (NR: GP XXV RV 179 AB 193 S. 34. BR: AB 9211 S. 832.)
BGBl. III Nr. 103/2015 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 57/2016 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 149/2018 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 212/2018 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 225/2018 (K – Geltungsbereich V2) (NR: GP XXVI RV 153 AB 202 S. 34. BR: AB 10008 S. 882.)
BGBl. III Nr. 226/2018 (K – Geltungsbereich V1) (NR: GP XXVI RV 154 AB 203 S. 34. BR: AB 10009 S. 882.)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 193/2014 Ü, P *Andorra römisch drei 149/2018 Ü, P *Antigua/Barbuda römisch drei 212/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Argentinien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Aserbaidschan römisch drei 193/2014 Ü, römisch drei 103/2015 P, römisch drei 226/2018 V1 *Australien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Bahamas römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Bahrain römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Barbados römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Belgien römisch drei 193/2014 Ü, römisch drei 103/2015 P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Belize römisch drei 193/2014 Ü, P *Brasilien römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Bulgarien römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Chile römisch drei 149/2018 Ü, P *China römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Costa Rica römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Dänemark römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Deutschland römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Estland römisch drei 193/2014 Ü, P *Finnland römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Frankreich römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Georgien römisch drei 193/2014 Ü, P *Ghana römisch drei 193/2014 Ü, P *Grenada römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Griechenland römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Guatemala römisch drei 149/2018 Ü, P *Indien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Indonesien römisch drei 103/2015 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Irland römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Island römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 103/2015 Ü, römisch drei 225/2018 V2 *Israel römisch drei 149/2018 Ü, P *Italien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Jamaika römisch drei 212/2018 Ü, P *Japan römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Kamerun römisch drei 103/2015 Ü, P *Kanada römisch drei 193/2014 Ü, P *Kasachstan römisch drei 103/2015 Ü, P *Katar römisch drei 212/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Kolumbien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Korea/R römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Kroatien römisch drei 193/2014 Ü, P *Kuwait römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Lettland römisch drei 193/2014 Ü, P *Libanon römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Liechtenstein römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2 *Litauen römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 103/2015 Ü, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Luxemburg römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Malaysia römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Malta römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Marshallinseln römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Mauritius römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Mexiko römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Moldau römisch drei 193/2014 Ü, P *Monaco römisch drei 149/2018 Ü, P *Nauru römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Neuseeland römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Niederlande römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 103/2015 Ü, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Nigeria römisch drei 103/2015 Ü, P *Norwegen römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Pakistan römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Panama römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Peru römisch drei 149/2018 Ü, P *Polen römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Portugal römisch drei 103/2015 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Rumänien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2 *Russische F römisch drei 103/2015 Ü, P *Samoa römisch drei 149/2018 Ü, P *San Marino römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Saudi-Arabien römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Schweden römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 103/2015 Ü, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Schweiz römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2 *Senegal römisch drei 149/2018 Ü, P *Seychellen römisch drei 103/2015 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Singapur römisch drei 57/2016 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Slowakei römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Slowenien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Spanien römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *St. Kitts/Nevis römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *St. Lucia römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Südafrika römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Tschechische R römisch drei 193/2014 Ü, P *Tunesien römisch drei 193/2014 Ü, P *Türkei römisch drei 149/2018 Ü, P *Uganda römisch drei 149/2018 Ü, P *Ukraine römisch drei 193/2014 Ü, P *Ungarn römisch drei 103/2015 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Uruguay römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *USA römisch drei 193/2014 Ü *Vanuatu römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 226/2018 V1 *Vereinigtes Königreich römisch drei 193/2014 Ü, P, römisch drei 149/2018 Ü, P, römisch drei 225/2018 V2, römisch drei 226/2018 V1 *Zypern römisch drei 103/2015 Ü, P, römisch drei 57/2016 Ü, römisch drei 226/2018 V1
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2014 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz 3, für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertragsparteien, die unter eine der folgenden in Artikel 2 Absatz 1 Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen:
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbußen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera c, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Republik Österreich bestehen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera d, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf die im Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Litera a, aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Litera f, des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens ausschließlich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Bezug auf eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Artikel 2 Absatz 1 Litera a, Ziffer i:
Artikel 2 Absatz 1 Litera b, Ziffer iii Unterpunkt C:
In Bezug auf die Republik Österreich bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Argentinien, Australien, Belize, Costa Rica, Estland, Ghana, Indien, Irland, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Malta, Neuseeland, Slowakei, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigte Staaten,Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=208&CM=8&DF=20/10/2014&CL=ENG&VL=1Protokoll SEV Nr. 208]:
Albanien, Andorra, Antigua/Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts/Nevis, St. Lucia, St. Vincent/Grenadinen, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (Bermuda), Zypern.
Weiters haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 29, des Übereinkommens abgegeben:
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Australien, dass im Hinblick auf Australien das Übereinkommen auf Australien anwendbar ist, mit Ausnahme aller ausländischen Hoheitsgebiete außer:
jedoch einschließlich aller an die Gebietsgrenzen Australiens angrenzenden Hoheitsgebiete (einschließlich der in dieser Erklärung festgelegten Hoheitsgebiete) im Hinblick auf ein derzeit in Australien in Kraft stehendes, mit internationalem Recht übereinstimmendes Gesetz, ein Gesetz von Australien für die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens oder dessen Untergrunds des Kontinentalsockels.
Das Königreich Bahrain erklärt, dass das Übereinkommen für sämtliche Teile des Hoheitsgebietes des Königreichs Bahrain gilt, einschließlich des Hoheitsgebietes des Königreichs, des Meeresuntergrunds, der daran angrenzenden Hoheitsgewässer, seines Meeresgrunds, und über die das Königreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Belize, dass für Belize das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Belize wie in Tabelle 1 der Verfassung von Belize definiert anwendbar ist, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft, über das Belize im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte oder seine Gerichtsbarkeit ausübt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens findet das Übereinkommen, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.
China hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Artikel 30, sowie Erklärungen gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 9, Absatz 3, auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:
– Erklärung vom 18. Mai 2018 betreffend Macao;
– Erklärung vom 29. Mai 2018 betreffend Hongkong.
Im Hinblick auf Dänemark findet das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark Anwendung, einschließlich der Hoheitsgewässer von Dänemark sowie anderer Meeresgebiete in dem Ausmaß, dass dieses Gebiet, in Übereinstimmung mit internationalem Recht, gemäß dänischem Recht als Gebiet bezeichnet wurde oder werden wird, in dem Dänemark Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens oder seines Untergrunds sowie der Gewässer über dem Meeresboden sowie im Hinblick auf andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung dieses Gebiets ausübt; der Begriff umfaßt für die Zwecke des Übereinkommens auch die autonomen Gebiete innerhalb des Königreichs Dänemark, Grönland und die Färöer.
Frankreich hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2, des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.
Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Artikel 29, Absatz eins,, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Artikel 29, Absatz eins,, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Artikel 73, der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.
Für die Zwecke von Artikel 29, des Übereinkommens ist das Hoheitsgebiet, auf das das Übereinkommen angewendet wird, Irland, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer von Irland, die gemäß der Gesetze von Irland über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Irland im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Die Regierung von Island erklärt gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass im Hinblick auf Island das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Island angewendet wird, einschließlich aller an die Hoheitsgewässer von Island angrenzenden Gebiete, innerhalb der gemäß isländischem Recht sowie im Einklang mit internationalem Recht, Island Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens und dessen Untergrunds ausübt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.
Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert:
Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Im Hinblick auf Norwegen wird das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen angewendet, über die das Königreich Norwegen gemäß norwegischem und internationalem Recht seine Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze ausübt; das Übereinkommen ist auf Svalbard, Jan Mayen oder die norwegischen abhängigen Gebiete („Nebenland“) nicht anzuwenden.
Zu Artikel 29 :, Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass das Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi-Arabien ist, einschließlich des Gebietes außerhalb der Hoheitsgewässer, hinsichtlich derer das Königreich Saudi-Arabien aufgrund seiner Gesetze und des Völkerrechts seine Souveränitätsrechte und seine Gerichtsbarkeit über Gewässer, Meeresböden, den Meeresuntergrund und über natürliche Rohstoffe ausübt.
Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären hiermit, dass mit dem Ausdruck „Vereinigte Arabische Emirate“ das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate, das sich unter seiner Hoheitsgewalt befindet, gemeint ist, sowie das Gebiet außerhalb der Hoheitsgewässer, des Luftraums und der Unterwassergebiete über die die Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, die in ihren Hoheitsgewässern, Meeresboden und Meeresuntergrund zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen aufgrund ihres Rechts und des internationalen Rechts vorgenommen wird, ausüben.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, ist das Übereinkommen auf die Vereinigten Staaten von Amerika anzuwenden, einschließlich Puerto Rico, der US-Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, des Commonwealth der Nördlichen Marianen und aller anderen Hoheitsgebiete und Besitzungen.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass im Hinblick auf das Vereinigte Königreich das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland angewendet wird, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die gemäß seiner Gesetze betreffend den Kontinentalsockel und im Einklang mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, über die das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze Hoheitsrechte ausübt. Das Übereinkommen ist auf die Kronbesitzungen und die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs nicht anzuwenden.
Weiters hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung mit Erklärungen und Vorbehalte wie folgt ausgedehnt:
| mit Wirksamkeit vom: |
Montserrat | 1. Oktober 2013 |
Turks- und Caicosinseln | 1. Dezember 2013 |
Caymaninseln | 1. Jänner 2014 |
Anguilla, Gibraltar, Insel Man, Bermuda und Britische Jungferninseln | 1. März 2014 |
Jersey | 1. Juni 2014 |
Guernsey | 1. August 2014 |
Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zu schließen:
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln.
Bermuda hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Artikel 30, Absatz eins, Litera a,, Artikel 30, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 30, Absatz eins, Litera f, zurückgenommen.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern und umfasst im geographischen Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie alle anderen Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, einschließlich der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche nach den Gesetzen von Zypern und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete benannt wurden oder zukünftig benannt werden können, innerhalb derer Zypern Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass durch die – ansonsten höchst nützliche – Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs auch die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben und daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden erforderlich ist;
erfreut über die vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind;
in der Erwägung, dass zwischen den Staaten abgestimmte Anstrengungen erforderlich sind, um alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich einen angemessenen Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass internationale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die ordnungsgemäße Ermittlung der Steuerpflicht zu erleichtern und die Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen;
in der Erwägung, dass die Grundprinzipien, nach denen jede Person bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten Anspruch auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren hat, in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden sollen und dass sich die Staaten bemühen sollen, die berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und auch einen angemessenen Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung zu gewähren;
in der Überzeugung demzufolge, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wobei der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, Rechnung zu tragen ist und die völkerrechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Privatsphäre und des Verkehrs personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind;
in der Erwägung, dass ein neues Umfeld für die Zusammenarbeit entstanden ist und dass es wünschenswert ist, eine mehrseitige Übereinkunft verfügbar zu machen, um einer möglichst großen Anzahl von Staaten die Nutzung der Vorteile des neuen Umfelds für die Zusammenarbeit und gleichzeitig die Umsetzung der höchsten internationalen Standards für die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu gestatten;
von dem Wunsch geleitet, ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu schließen –
haben Folgendes vereinbart:
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017, (V1)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018, (V2)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (V3)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (V4)
e-rk3
Personenverkehr, Kapitalverkehr, Warenverkehr, Nachlasssteuer, Erbschaftsteuer
02.02.2026
20008955
NOR40211460