Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 163/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20008930

Dokumentnummer

NOR40164644

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