Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Artikel eins
01.08.2014
Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.