Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

Artikel 1

Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.