Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Typ
Vertrag – Kosovo
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
Die Kabotage ist nicht gestattet.
Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Im RIS seit
05.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Gesetzesnummer
20008925
Dokumentnummer
NOR40164579