Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr Art. 6

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. Absatz eins,
    Die Kabotage ist nicht gestattet.
  2. Absatz 2,
    Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164579

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