Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. Absatz eins,
    Die Kabotage ist nicht gestattet.
  2. Absatz 2,
    Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.