Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2014
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
(1)Absatz eins,
Die Kabotage ist nicht gestattet.
(2)Absatz 2,
Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.