Bundesrecht konsolidiert

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Waffenhandelsvertrag Art. 1

Kurztitel

Waffenhandelsvertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 116/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 1

Ziel und Zweck

Ziel dieses Vertrags ist es,

  • Strichaufzählung
    die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;
  • Strichaufzählung
    den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

  • Strichaufzählung
    zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;
  • Strichaufzählung
    menschliches Leid zu mindern;
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20008886

Dokumentnummer

NOR40163201

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