Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Text
Artikel 1
Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es,
die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;
den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;
dies geschieht zu dem Zweck,
zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;
menschliches Leid zu mindern;
Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.