Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.