Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 115/2014

Typ

Vertrag – IOM

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/115/A2/NOR40163234

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