Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,

Typ

Vertrag – IOM

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Litera c
    Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
  4. Litera d
    andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163234