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Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 115/2014

Typ

Vertrag – IOM

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

  1. Litera a
    die Büroleiter und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  2. Litera b
    die Mitarbeiter der Büros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  3. Litera c
    andere Mitarbeiter der Organisation, und
  4. Litera d
    die amtlichen Besucher.

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163245

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/115/A13/NOR40163245

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