Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
Vertrag – IOM
Artikel 13
01.08.2014
19/20 Amtssitzabkommen
1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
11.03.2025
20008887
NOR40163245