Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Typ
Vertrag – IOM
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
Im RIS seit
09.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008887
Dokumentnummer
NOR40163243