Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
Vertrag – IOM
Artikel 11
01.08.2014
19/20 Amtssitzabkommen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:
10.02.2025
20008887
NOR40163243