Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,

Typ

Vertrag – IOM

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. Litera c
    ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163243