Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 2

Kurztitel

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch zwei – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 2 – Bestechung inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/1/A2/NOR40160626

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