Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
01.01.2014
29/08 Strafrecht
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
16.12.2025
20008759
NOR40160626