Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 36 Freiwillige MeldungArtikel 36, Freiwillige Meldung
1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.
2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;
soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;
Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;
Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;
Schlagworte
Finanzamtsnummer
Im RIS seit
28.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158276