Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Artikel 36,
01.01.2014
1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.
2. Die Meldung umfasst folgende Angaben: