Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 36, Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. Litera a
    Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;
  2. Litera b
    soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. Litera c
    Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;
  4. Litera d
    Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;
  5. Litera e
    Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;
  6. Litera f
    betreffendes Steuerjahr.