Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 33

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Teil 4 Intransparente Vermögensstrukturen Artikel 33, Erhebung und Hohe der österreichischen Stiftungseingangssteuer

Im Falle einer Offenlegung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b StiftEG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, sowie der Beibringung der Informationen und Unterlagen, die für eine dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Beurteilung erforderlich sind, betragt die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen betroffener Personen ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts, ausgenommen Paragraph 1 Absatz 5 und 6 StiftEG, oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Stiftungseingangssteuer 7,5 Prozent. Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158273

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