Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Teil 4 Intransparente Vermögensstrukturen Artikel 33, Erhebung und Hohe der österreichischen Stiftungseingangssteuer

Im Falle einer Offenlegung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b StiftEG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, sowie der Beibringung der Informationen und Unterlagen, die für eine dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Beurteilung erforderlich sind, betragt die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen betroffener Personen ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts, ausgenommen Paragraph 1 Absatz 5 und 6 StiftEG, oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Stiftungseingangssteuer 7,5 Prozent. Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäß.