Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen Artikel 18, Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:

  1. Litera a
    Zinsertragen;
  2. Litera b
    Dividendenertragen;
  3. Litera c
    sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Ertragen;
  4. Litera d
    Veräußerungsgewinne.
Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Ertrage gewahrt werden.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz betragt 25 Prozent.

3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158258

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