Zinsertragen;
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Artikel 18
01.01.2014
31.12.2016
1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:
2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz betragt 25 Prozent.
3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.