Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 13

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 13, Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

1. Versäumt es eine liechtensteinische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten

nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die liechtensteinische Zahlstelle als betroffene Person

identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die

Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 8 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 10

ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzufuhren.

2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die liechtensteinische Zahlstelle von der betroffenen

Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Hohe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158253

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