Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 13, Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

1. Versäumt es eine liechtensteinische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten

nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die liechtensteinische Zahlstelle als betroffene Person

identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die

Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 8 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 10

ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzufuhren.

2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die liechtensteinische Zahlstelle von der betroffenen

Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Hohe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.