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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 296/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158341

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/296/A2/NOR40158341

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