Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.11.2013

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158341