Die Republik Österreich (im Folgenden als „Österreich“ bezeichnet),
und
die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, (im Folgenden als „ESO“ bezeichnet), gegründet durch das am 5. Oktober 1962 in Paris unterzeichnete Übereinkommen samt Finanzprotokoll (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel XIII.4. des Übereinkommens, ein Staat, der durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten in die ESO aufgenommen wurde, durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik Mitglied der ESO wird,IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel römisch dreizehn.4. des Übereinkommens, ein Staat, der durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten in die ESO aufgenommen wurde, durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik Mitglied der ESO wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 30 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der ESO, unterzeichnet in Paris am 12. Juli 1974 (im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet), das Protokoll für den Beitritt eines jeden Staates offen ist, der durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik Mitglied des Übereinkommens wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass Österreich die Mitgliedschaft in der ESO beantragt hat und dass der ESO-Rat die Aufnahme Österreichs in seiner 112. Sitzung in Prag am 3. und 4. Juni 2008 einstimmig genehmigt hat,
IN DER ERWÄGUNG der Resolution des ESO-Rates, welche den Sonderbeitrag Österreichs in Übereinstimmung mit Artikel VII.3 des Übereinkommens und entsprechend Anhang 2 zum Dokument ESO/Cou-1200 festlegt,IN DER ERWÄGUNG der Resolution des ESO-Rates, welche den Sonderbeitrag Österreichs in Übereinstimmung mit Artikel römisch sieben.3 des Übereinkommens und entsprechend Anhang 2 zum Dokument ESO/Cou-1200 festlegt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Beitritt zur Erreichung der Ziele, wie sie im Übereinkommen dargelegt sind, beitragen wird
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Artikel VII, XIII und XV des Übereinkommens und der Artikel 30 und 31 des ProtokollsUNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Artikel römisch sieben, römisch dreizehn und römisch fünfzehn des Übereinkommens und der Artikel 30 und 31 des Protokolls
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: