Kurztitel

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre betreffend den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und die dazugehörigen Bedingungen

StF: BGBl. III Nr. 243/2013 (NR: GP XXIV RV 10 AB 78 S. 14. BR: AB 8064 S. 767.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Punkt 3, mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich (im Folgenden als „Österreich“ bezeichnet),

und

die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, (im Folgenden als „ESO“ bezeichnet), gegründet durch das am 5. Oktober 1962 in Paris unterzeichnete Übereinkommen samt Finanzprotokoll (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel römisch XIII.4. des Übereinkommens, ein Staat, der durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten in die ESO aufgenommen wurde, durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik Mitglied der ESO wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 30 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der ESO, unterzeichnet in Paris am 12. Juli 1974 (im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet), das Protokoll für den Beitritt eines jeden Staates offen ist, der durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik Mitglied des Übereinkommens wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass Österreich die Mitgliedschaft in der ESO beantragt hat und dass der ESO-Rat die Aufnahme Österreichs in seiner 112. Sitzung in Prag am 3. und 4. Juni 2008 einstimmig genehmigt hat,

IN DER ERWÄGUNG der Resolution des ESO-Rates, welche den Sonderbeitrag Österreichs in Übereinstimmung mit Artikel römisch VII.3 des Übereinkommens und entsprechend Anhang 2 zum Dokument ESO/Cou-1200 festlegt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Beitritt zur Erreichung der Ziele, wie sie im Übereinkommen dargelegt sind, beitragen wird

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Artikel römisch VII, römisch XIII und römisch XV des Übereinkommens und der Artikel 30 und 31 des Protokolls

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: