Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums, Mitglieder des Direktoriums und des Beirats

1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums, Mitglieder des Direktoriums und des Beirats in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr ihre Funktionen im Zentrum ausüben;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. Litera c
    Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks; und
  4. Litera d
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre vom Zentrum während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155454

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