Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Zentrum in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
Im RIS seit
02.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155449