Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 201/2013

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

20008551

Dokumentnummer

NOR40155047

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