Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.