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Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) Art. 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 8 am 24.08.2026
Art. 10 am 24.08.2026
Alle Fassungen
Art. 9 heute
Art. 9 gültig ab 01.09.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/2013
Typ
Vertrag – Spanien
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Gleichgewichtige Beteiligung
(1)
Absatz eins,
Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.
(2)
Absatz 2,
Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
Im RIS seit
18.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008520
Dokumentnummer
NOR40153415
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/188/A9/NOR40153415
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