Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/2013

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Gleichgewichtige Beteiligung

  1. Absatz eins,Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/188/A9/NOR40153415

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