Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung Art. 1

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 191/2012

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung:

  1. Ziffer eins
    ist unter „Abkommen“ das am 5. September 2011 in Chisinau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit zu verstehen;
  2. Ziffer 2
    werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20008216

Dokumentnummer

NOR40146467

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