Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung:

  1. Ziffer eins
    ist unter „Abkommen“ das am 5. September 2011 in Chisinau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit zu verstehen;
  2. Ziffer 2
    werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.