Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Soziale Sicherheit (Moldau) Art. 1

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 174/2012

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      „zuständiger Träger“
      den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
    5. Ziffer 5
      „Wohnort“
                    den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
    8. Ziffer 8
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146009

Navigation im Suchergebnis