Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins„Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- Ziffer 2„zuständige Behörde“für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
- Ziffer 3„Träger“die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- Ziffer 4„zuständiger Träger“den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
- Ziffer 5„Wohnort“den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
- Ziffer 6„Aufenthalt“den vorübergehenden Aufenthalt;
- Ziffer 7„Versicherungszeiten“Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
- Ziffer 8„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.