Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      „zuständiger Träger“
      den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
    5. Ziffer 5
      „Wohnort“
                    den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
    8. Ziffer 8
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.