Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) Art. 2

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2012

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
  2. Absatz 2,
    Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder
    reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den
    Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2012/17/A2/NOR40135898

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